Statuten

1. Allgemeines


1.1 Rechtsform
Die Freisinnig-Demokratische Partei Bülach ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2. Zweck und Ziel
Die Freisinnig-Demokratische Partei Bülach bildet eine Ortsgruppe der gleichnamigen schweizerischen Bezirkspartei sowie der kantonalen und der schweizerischen Partei.

Sie vertritt liberale Grundsätze und Ziele.

 

2. Mitgliedschaft


2.1. Mitglieder
Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei Bülach können alle stimmberechtigten schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Unternehmen werden, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen.

Wer einer anderen politischen Organisation angehört, deren Ziele der Freisinnig-Demokratischen Partei zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei sein.

2.2. Beginn der Mitgliedschaft
Die Bewerbung um die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Verweigerung der Aufnahme als Mitglied der Ortsgruppe kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Der Entscheid des Vorstandes ist definitiv.

2.3. Ehrenmitglieder
Ein Mitglied, das sich um die Freisinnig-Demokratische Partei besondere Verdienste erworben hat, kann von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2.4. Wahl in Parteiorgane und als Kandidat für Behördenämter
Jedes Mitglied kann in alle Parteiorgane gewählt werden, soweit die Statuten nicht einschränkende Bestimmungen aufweisen.

Jedes Mitglied kann von den Parteiorganen für ein Behördenamt nominiert werden.

2.5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus der Partei, der jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen kann.

Mitglieder, die nach der ordentlichen Generalversammlung während des Jahres austreten, haben den Beitrag für das laufende Jahr noch zu bezahlen.

Mitglieder, die die Interessen der Partei verletzen, können vom Vorstand unter Angabe des Grundes von der Partei ausgeschlossen werden. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann der Betroffene innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Ausschlussmitteilung schriftlich Rekurs einreichen, über den die nächste Generalversammlung entscheidet.

 

3. Organisation


3.1. Organe
Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Bülach sind:

  • die Generalversammlung
  • die Parteiversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren


Zur Vertiefung der politischen Arbeit können Gruppen gebildet werden (Frauengruppe, Jungfreisinnige Gruppe u.a.m.). Diese Gruppen bestimmen ihre Aufgaben und ihre Satzungen selber, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand der Ortsgruppe.

3.2 Generalversammlung
Oberstes Organ der Freisinnig-Demokratischen Partei Bülach ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten jedes Jahres stattzufinden. Sie ist in der Regel öffentlich.
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Revisorenberichte
  • Genehmigung der ordentlichen Jahresrechnung und des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Statutenänderungen
  • Wahl der kantonalen Delegierten
  • Wahl der Bezirksdelegierten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Rekurse bei Ausschlüssen aus der Partei
  • Richtlinien der freisinnigen Kommunalpolitik
  • Auflösung der Partei

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Eine solche ist auch innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich beim Parteipräsidenten verlangt.

3.3 Parteiversammlung
Die Parteiversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine Parteiversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn dies 25 Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich beim Parteipräsidenten verlangen.

Die Parteiversammlung ist zuständig für die Behandlung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen. Insbesondere obliegen ihr die Herausgabe von Parteiparolen. In dringenden Fällen hat dies durch den Vorstand zu geschehen.

In jedem Fall bestimmt die Parteiversammlung die Kandidaten für die durch das Volk zu wählenden Behördenmitglieder und Beamten der Stadt Bülach.

3.4 Wahlen und Beschlüsse
Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

3.5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier sowie weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten, selbst.
Der Vorstand ist zuständig für:

  • administrative Führung der Partei
  • die Vertretung der Partei gegen aussen
  • die Regelung der Stellvertretung für die Delegierten
  • die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
  • Vorbereitung von Parteiversammlungen
  • die Organisation der Veranstaltungen
  • die Koordination der freisinnig-demokratischen Ortspolitik zwischen Parteimitgliedern, Fraktion und FDP-Behördenvertretern
  • Propaganda und Werbung
  • Ausarbeitung des Budgets
  • die Abnahme der Abstimmungs- und Wahlfondsrechnung
  • die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  • die Beschlussfassung, ob eine Parteiveranstaltung öffentlich durchgeführt werden soll oder nicht

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden, für die er Mitglieder ausserhalb des Vorstandes beizieht.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer des Präsidenten ist im Sinne einer Rotation auf vier Amtsperioden beschränkt. Er ist als Vorstandsmitglied wieder wählbar.

3.6 Rechnungsrevisoren
Für die Kontrolle der Rechnungsführung werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt.

Diese haben das Recht, vom Präsidenten und vom Kassier jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten Auskunft zu verlangen und in die Bücher Einsicht zu nehmen. Die Rechnungsrevisioren erstatten jährlich Bericht und stellen Antrag an die Generalversammlung.

 

4. Mitgliederbeiträge und Finanzen


4.1 Die Einnahmen der Partei bestehen aus den ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträgen sowie den freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Sympathisanten der Partei.

4.2 Es besteht eine ordentliche Rechnung und eine Abstimmungs- und Wahlfondsrechnung. Die ordentliche Rechnung wird von den Rechnungsrevisoren geprüft und von der ordentlichen Generalversammlung abgenommen; die Abstimmungs- und Wahlfondsrechnung wird von den Rechnungsrevisoren geprüft und vom Vorstand abgenommen.

4.3 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

4.4 Die ordentliche Generalversammlung setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.

4.5 Für Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vermögen der Freisinnig-Demokratischen Partei Bülach

 

5. Statutenänderungen und Auflösung


5.1. Statutenänderungen
Statutenänderungen können von der Generalversammlung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

5.2 Auflösung
Die Auflösung der Partei kann an einer Generalversammlung von 50 % aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt die Auflösung nicht zustande, können die Mitglieder nach einer Frist von 20 Tagen noch einmal zu einer Generalversammlung eingeladen werden. Zur Auflösung genügt dann eine Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die letzte Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Vermögens, das - unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Neugründung - der Kantonalpartei zugeführt werden soll.


Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 29. April 1998 genehmigt und Änderungen wurden durch die Generalversammlung am 14. Mai 2001 (betreffend Artikel 2) genehmigt.
 
 
FREISINNIG-DEMOKRATISCHE PARTEI BÜLACH
Der Präsident: Dr. Jörg Müller

Der Aktuar: Christoph Naef